Kartenbetrug: Wann Banken einen Schaden nicht erstatten
Grob fahrlässig gehandelt: Ein Mann wird auf der Reeperbahn um 2000 Euro erleichtert – seine Bank muss dafür nicht aufkommen
Als Zahlungskartenbesitzer ist man generell vor Betrug geschützt. Sollten Kriminelle beispielsweise in den Besitz von Kreditkartendaten kommen und damit einen finanziellen Schaden anrichten, kann man sich als Kunde darauf verlassen, dass die Bank den Schaden ersetzt. Außer: Der Karteninhaber hat grob fahrlässig gehandelt und zum Beispiel die Kreditkarte samt PIN-Nummer im Geldbeutel aufbewahrt und diesen verloren. Dann bleibt man, so will es das Gesetz, auf dem Verlust sitzen.
Ein Gericht in Frankfurt am Main hat die grobe Fahrlässigkeit nun aber noch strenger definiert. In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der auf der Hamburger Reeperbahn um 2000 Euro geprellt wurde. In einem Lokal auf der Vergnügungsmeile wollte er seine Rechnung mit Karte begleichen. Eine Mitarbeiterin kam mit einem Kartenlesegerät an den Tisch, wo der Mann die PIN in das Gerät eintippte. Die Frau verließ den Tisch und nahm das Gerät samt Karte für mehrere Minuten mit. Als sie wiederkam, sagte sie dem Mann, die Transaktion habe nicht funktioniert. Der Vorgang, so das Frankfurter Amtsgericht, wiederholte sich mehrfach. Der Mann wechselte sogar zwischen Giro- und Kreditkarte. Immer wurde ihm mitgeteilt, die Bezahlung habe nicht geklappt.
Später stellte er fest: Mit den Karten wurden um 3.47 Uhr und um 3.52 Uhr zwei Bargeldabhebungen an einem Geldautomaten getätigt. Er verlor dadurch 2000 Euro. Von der kartenausgebenden Bank forderte er eine Erstattung des Schadens.
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Der Mann hätte einen Abbruchbeleg verlangen müssen
Doch die Bank wollte nicht für den Verlust aufkommen, der Mann zog vor Gericht. Und verlor. Das Frankfurter Amtsgericht machte in seinem Urteil deutlich, dass der Mann im Umgang mit seinen Zahlkarten grob fahrlässig gehandelt habe. Er hätte es nicht zulassen dürfen, dass sich die Bedienung mit seiner Karte aus seinem Sichtfeld entfernte – so hätte er dem Missbrauch vorbeugen müssen. Außerdem versäumte es der Mann, sich einen Abbruchbeleg der angeblich gescheiterten Zahlungen aushändigen zu lassen.
Generell lässt sich also feststellen: Bankkunden haben keinen Anspruch auf Schadenersatz bei Kartenmissbrauch, wenn sie in derartigen Situationen keinen Abbruchbeleg verlangen und es zulassen, dass sich der Zahlungsempfänger mit der Karte aus Sichtweite entfernen.
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