Kreditkartenbesitzer haften mit nur 50 Euro

01/07/2019

Gelangt eine Kreditkarte in falsche Hände, entsteht schnell ein hoher Geldschaden. Verhalten sich Verbraucher nach dem Verlust nicht fahrlässig, müssen sie nur einen geringen Betrag zahlen

Der Verlust einer Kreditkarte ist ein großes Ärgernis. Nicht nur, weil plötzlich ein wichtiges Zahlungsmittel fehlt. Viel schlimmer ist das Risiko, dass die Karte in falsche Hände gerät. Vielleicht wurde die Karte ja auch gar nicht verloren, sondern von Kriminellen entwendet? Dann sollten Verbraucher wissen, was zu tun ist. Denn in der Hand von Betrügern, die die Kreditkarte für krumme Geschäfte nutzen, kann eine Kreditkarte schnell zu einem hohen Geldschaden führen. Hat der Besitzer der Karte seine Anzeigepflicht erfüllt und nicht grob fahrlässig gehandelt, haftet er bei potenziellen Schäden jedoch nur mit 50 Euro – selbst wenn der entstandene Schaden in die Hunderter oder Tausender geht. Die restliche Summe müssen die Banken ihren Kunden erstatten.
Damit die pauschale Haftungsbeschränkung von 50 Euro auch wirklich greift, sollten Betroffene schnell handeln. Der erste Schritt nach Bemerken des Verlustes sollte sein, die Karte sperren zu lassen und einen möglichen Diebstahl bei der Polizei zu melden. Unter der zentralen Telefonnummer des Sperrannahmedienstes 116 116 kann die Kreditkarte deutschlandweit gebührenfrei deaktiviert werden. Aus dem Ausland kann man den Dienst unter + 49 116 116 erreichen, dann jedoch gebührenpflichtig. Die meisten Banken haben eine unverzügliche Anzeigepflicht in ihren Geschäftsbedingungen festgeschrieben. Meldet ein Kunde das Verschwinden seiner Karte nicht, kann die Bank das als Pflichtverletzung werten. Die Haftungsbeschränkung auf 50 Euro entfällt. Der Betroffene muss für den Gesamtschaden aufkommen, der bis zur Sperrung der Karte entstanden ist.

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Wer PIN und Kreditkarte gemeinsam aufbewahrt, handelt grob fahrlässig

Auch andere Verstöße gegen Sorgfaltspflichten können teuer werden: Wer seine Kreditkarte zum Beispiel unbeaufsichtigt im Auto liegen lässt, hat bei manchen Bankinstituten Pech. Sie schreiben ausdrücklich in den Vertrag, dass die Karte sorgfältig aufbewahrt werden muss. Bei Missbrauch muss der Kunde den Schaden in vollem Umfang selbst tragen. Ebenso verhält es sich mit der gemeinsamen Aufbewahrung von PIN und Kreditkarte. Ein derartiges Verhalten wird als grob fahrlässig gewertet. Die Bank übernimmt keine Erstattung.
Deshalb sollten Verbraucher auch aus Eigeninteresse darauf achten, ihre Karten diebstahlsicher und nicht in Kombination mit der PIN aufzubewahren. Geht die Karte dann doch mal verloren, sollten sie sofort beim Sperrdienst anrufen. Dann greift das Haftungslimit von 50 Euro.

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