Reiserabatte nur für Inhaber seltener Kreditkarte nicht rechtens
Ein Reiseportal hatte Kunden einen günstigeren Flugpreis versprochen für den Fall, dass sie mit einer bestimmten Kreditkarte zahlten
Reiseportale müssen Flugpreise für alle Kunden transparent machen und dürfen beim Preisvergleich nicht mit Rabatten werben, die am Ende nur wenigen Besitzern einer bestimmten Kreditkarte zugutekommen. Zu diesem Urteil kommt das Oberlandesgericht Dresden in einem Fall, in dem der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen ein Reiseportal geklagt hatte.
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Im konkreten Fall handelte es sich um eine Rundreise zwischen Berlin und Palma de Mallorca im November 2018. Das Online-Portal, auf dem Kunden Preise von Flugverbindungen vergleichen können, warb offensiv mit einem Rabatt, falls der Preis mit der „fluege.de Mastercard Gold“ gezahlt würde. Zahlte man mit einer „gängigen Zahlungsart“, so das Gericht in seiner Begründung, fiel eine „Service Fee“ von 14,99 Euro an.
Den tatsächlichen Endpreis erfuhren Kunden erst später
Diesen Aufschlag auf den Endpreis machte das Reiseportal jedoch nicht transparent und zeigte ihn auch nicht in der Angebotsvorschau an. Damit verstoße das Unternehmen gegen eine EU-Verordnung, in der es heißt: „Die Kunden sollten in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte.“ Das EU-Recht gilt seit 2008.
„Es ist irreführend, wenn Anbieter mit günstigen Flugpreisen locken, die fast niemand bekommt“, interpretiert eine Sprecherin des Verbraucherzentrale Bundesverbands das Gerichtsurteil. Demnach dürften Rabatte, die nur wenige Verbraucher betreffen, nicht in den für alle ersichtlichen Endpreis eingerechnet werden.
Sollte das Reiseportal wiederholt gegen die EU-Verordnung verstoßen, drohen dem Unternehmen Strafzahlungen von 250.000 Euro.
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