Aufschläge für Zahlungen mit Kreditkarten sind tabu
Seit Januar 2018 dürfen Händler keine Gebühren mehr für gängige bargeldlose Transaktionen mehr verlangen. Es gibt jedoch Grauzonen
Kunden, die Konzerttickets, Bahnkarten oder Flugtickets schon immer mit einer Kreditkarte bezahlten, sparen seit dem 13. Januar 2018 bares Geld. Seitdem ist es deutschen Unternehmen gesetzlich verboten, Aufschläge für das Zahlen mit Kreditkarte zu erheben. Dies war bis dahin gängige Praxis, etwa bei Konzertveranstaltern, der Deutschen Bahn oder der Lufthansa. Flugreisende zahlten mit Kreditkarte bis zu 25 Euro extra pro Ticket. Dank der EU-Richtlinie PSD2 (Payment Services Directive 2) sind diese Zeiten passé.
Geschützt sind: Lastschrift, Überweisung, Kartenzahlung
Nach Paragraph 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien Gebühren für die Nutzung einer „SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte … unwirksam“. Die Regelung greift bei Transaktionen im Internet als auch im stationären Handel.
Etwa ein Jahr nach Einführung des Gesetzes bewerten Verbraucherschützer die Wirksamkeit als positiv. Falls ein Händler doch einmal einen Aufschlag für eine Kartenzahlung erheben will, hat der Kunde das Recht klar auf seiner Seite. Bürger können zum Beispiel auf der Homepage der Wettbewerbszentrale Beschwerden über Verstöße einreichen (https://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/zegbeschwerdeformular/). Am 10. Januar 2019 teilte die Wettbewerbszentrale mit, dass Bürger seit Inkrafttreten des Gesetzes mehr als 300 Beschwerden eingereicht hätten. „Betroffen sind nahezu alle Branchen wie Tourismus (z. B. Fluggesellschaften), Daseinsvorsorge, Telekommunikationsanbieter, Gastronomie, stationärer Handel und Online-Händler“, so die Organisation in einer Pressemitteilung.
Es gibt Ausnahmen und offene Fragen
Einige Ausnahmen gibt es jedoch auch bei dieser Regelung: Auf Zahlungen mit den in Deutschland eher nicht-gängigen Kreditkarten Diners und American Express dürfen Händler weiterhin Extra-Gebühren verlangen. Ob Zahlungen mit dem Onlinedienst PayPal von Paragraph 270a BGB abgedeckt werden, oder ob Händler auch hier ein Zusatz-Entgelt verlangen dürfen, ist bislang unter Rechtsexperten umstritten. Die Wettbewerbszentrale klagte gegen das Reiseunternehmen Flixbus, nachdem es Gebühren auf PayPal-Zahlungen erhoben hatte. Das Landgericht München I gab der Wettbewerbszentrale recht: Hinter PayPal stecke auch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenzahlung und diese seien ja gesetzlich geschützt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, doch PayPal hat Händlern inzwischen untersagt, Extra-Kosten für Zahlungen zu erheben.
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